Allgemeine Mandatsbedingungen (AGB) der Rechtsanwaltskanzlei Henties und Kollegen  Partnerschaftsgesellschaft mbB


Allgemeine Mandatsbedingungen (AGB) der Rechtsanwälte Henties und Kollegen

Partnerschaftsgesellschaft mbB,

Volker Henties, Guido Eßmann, Alexander Völke,

Registergericht Hannover Blatt PR 200284

nachfolgend „Kanzlei“ oder „Rechtsanwalt“ genannt

 

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Henties & Kollegen, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Gesellschafter Volker Henties, Guido Eßmann, Alexander Völke Registergericht Hannover Blatt PR 200284, nachfolgend „Kanzlei“ oder „Rechtsanwalt“ genannt

§ 1 Geltungsbereich - Vertragsgegenstand

1. Es gelten für alle Rechtsbeziehungen insbesondere unsere anwaltliche Tätigkeit diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (AGB), die in unserer Kanzlei ausliegen und jederzeit auf Anfrage per Fax, E-Mail oder Post übersandt werden (und im Internet unter www.hentiesundkollegen.de einsehbar sind). Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Mandanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Mandanten die Leistung vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

3. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für Anwaltsverträge, die zukünftig mit uns abgeschlossen werden, soweit darin nichts anderes vereinbart wird.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Mit seiner Unterschrift unter einen Mandatsvertrag, der uns erteilten Vollmacht oder auch durch mündliche Beauftragung oder per Mail/Fax erklärt der Mandant verbindlich, das Mandat erteilen zu wollen.

§ 3 Gegenstand der Rechtsdienstleistung

1. Wir schulden dem Mandanten in der im Mandatsvertrag bezeichneten Angelegenheit und in dem dort bestimmten Umfang Vertretung und/oder rechtliche Beratung am Maßstab und auf der Grundlage des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland.

2. Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage des Steuerrechtes ist nicht geschuldet. Etwaige steuerliche Auswirkungen einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant auf eigene Veranlassung durch fachkundige Dritte (zB Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.

3. Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage ausländischen Rechtes ist nicht geschuldet.

§ 4 Entgelt und Zahlungsbedingungen

1. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach einer gesonderten schriftlichen Honorarvereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen worden ist, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus den jeweils geltenden gesetzlichen Vergütungsbestimmungen, insbesondere nach § 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

2. Das Honorar ist, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Wir sind berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG), die innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung zu zahlen sind.

3. Bestehen offene Vergütungsansprüche von uns gegenüber dem Mandanten, so sind wir berechtigt, die Aufrechnung mit eingehenden Zahlungen aus demselben oder einem anderen zwischen uns und Mandant bestehenden Anwaltsvertragsverhältnis zu erklären. Wir erteilen dem Mandanten darüber eine Rechnung, in der die aufgerechneten Beträge ausgewiesen sind.

4. Ein Rechtsanwalt kann im Grundsatz nur einen Mandanten in einer Sache oder in zusammenhängenden Sachen beraten. Werden dennoch mehrere Mandanten beraten und/oder vertreten, beispielsweise auch eine Gruppe, so kann der Rechtsanwalt nur unter Ausgleich der Interessen aller Mandanten beraten. Es können aber auch widerstreitende Interessen auftreten. Ist dies konkret der Fall, sind wir verpflichtet, alle davon betroffenen Mandate niederzulegen. Folge davon ist, dass zur Fortführung der Sache jeder Mandant, der davon betroffen ist, einen eigenen neuen Rechtsanwalt beauftragen muss, und dieser nochmals gesondert und ohne Anrechnung der bereits an uns gezahlten Honorare bezahlt werden muss. Das führt zu einer erheblichen Erhöhung (in der Regel einer Verdoppelung) der Gebühren, die jeder einzelne Mandant zahlen muss.

§ 5 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Mandanten

1. Der Mandant informiert den Rechtsanwalt über alle zur Erbringung der vereinbarten Rechtsdienstleistung erforderlichen Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß. Der Mandant verpflichtet sich insbesondere, dem Rechtsanwalt die zur vereinbarten Rechtsdienstleistung erforderlichen Unterlagen und Daten vollständig und in geordneter Form zu übermitteln.

2. Nachfragen des Rechtsanwaltes und insbesondere Aufforderungen des Rechtsanwaltes zur Stellungnahme zu eingegangenen Schriftsätzen oder Schreiben wird der Mandant jeweils zeitnah bearbeiten und den Rechtsanwalt entsprechend informieren.

3. Werden dem Mandanten von seinem Rechtsanwalt Schreiben oder Schriftsätze seines Rechtsanwaltes übermittelt, so ist der Mandant verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen, ob sie vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollten Änderungen oder Ergänzungen der Darstellung und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Mandant den Rechtsanwalt sogleich informieren.

4. Während der Dauer des Anwaltsvertrages wird der Mandant mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder anderen Verfahrensbeteiligten nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen.

5. Der Mandant wird den Rechtsanwalt über längere Abwesenheiten und fehlende Erreichbarkeit, insbesondere wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, Krankenhausaufenthalt etc. rechtzeitig unterrichten und im Falle der Änderung von Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer etc. den Rechtsanwalt rechtzeitig unter Angabe der neuen jeweiligen Daten informieren. Die Information soll in Textform erfolgen.

§ 6 Haftung

1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kanzlei Henties und Kollegen eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist. Die Haftung für Berufsfehler richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere ist danach die Haftung in dem Fall, dass die Berufshaftpflichtversicherung einen Schaden aufgrund eines Fehlers in der Berufsausübung nicht, oder nicht vollständig übernimmt, auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.

2. Sollte der Mandant der Auffassung sein, dass die hier vorgehaltene Versicherungssumme von 2,5 Mio € je Fall und 10 Mio € insgesamt für alle Fälle je Jahr das Risiko nicht angemessen abdeckt, werden wir auf sein Verlangen eine Einzelobjektversicherung abschließen, sofern sich der Mandant bereit erklärt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 7 Datenschutz

Der Mandant ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten durch uns erfasst, gespeichert und verarbeitet werden, soweit es das Auftragsverhältnis erfordert.

§ 8 Kommunikation per Telefax und E-Mail

1. Die Mitteilung einer Telefaxverbindung durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) von uns an diese Telefaxverbindung uneingeschränkt und ohne Ankündigung mandatsbezogene Informationen übermittelt werden können, dass (2.) ausschließlich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum Telefaxgerät haben und, dass (3.) die Eingänge über das Telefaxgerät vom Mandanten regelmäßig mindestens werktäglich überprüft werden.

2. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) von uns an diese E-Mail-Adresse uneingeschränkt und ohne Einsatz von Signaturverfahren oder Verschlüsselungsverfahren mandatsbezogene Informationen übermittelt werden können, dass (2.) ausschließlich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum E-Mail-Eingang haben und, dass (3.) die Eingänge über E-Mail vom Mandanten regelmäßig mindestens werktäglich überprüft werden. Wir weisen dabei darauf hin, dass per E-Mail zugegangene Schriftstücke nach Eingang ausgedruckt und geordnet einer Papier-Akte hinzugefügt werden sollten, soweit der Mandant nicht anderweitige Aktenverwaltungssysteme nutzt und die per EMail eingegangenen Schriftstücke darin aufnimmt und ordnet.

3. Der Mandant verpflichtet sich uns darauf hinweisen, falls sich betreffend die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 geregelten Modalitäten der Übermittlung von E-Mails oder Telefaxschriftstücken Veränderungen ergeben.

4. Eine Verpflichtung von uns zur Übersendung von Schriftstücken an den Mandanten per Telefax oder per E-Mail besteht nicht.

§ 9 Beendigung des Anwaltsvertrages

1. Der Mandant kann – soweit nichts anderes vereinbart ist– den Anwaltsvertrag jederzeit kündigen.

2. Wir können den Anwaltsvertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.

3. Wir können den Anwaltsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Als wichtige Gründe gelten z.B.: Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung; Nichtzahlung von Vorschüssen gem. § 9 RVG trotz Mahnung, Nachträgliches Bekanntwerden von Gründen des § 45 BRAO (Tätigkeitsverbote)

§ 10 Handakte des Rechtsanwaltes – Aufbewahrung und Vernichtung

1. Unsere Handakten werden bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandates vernichtet (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO).

2. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakte erlischt schon vor Beendigung des in Abs. 1 genannten Zeitraumes, wenn wir den Mandanten aufgefordert haben, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

§ 11 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz unserer Kanzlei. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 3 etwas anderes ergibt.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Mandaten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen das für unseren Kanzleisitz zuständige Gericht.

Helmstedt, den 01.01.2022